Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Berufungskläger beweispflichtig für die behauptete Urteilsunfähigkeit bei Unterzeichnung des Treuhänder-Vertrages ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Urteilsunfähigkeit nie abstrakt, sondern bezüglich eines konkreten Rechtsgeschäfts zu prüfen ist (vorinstanzliche Erwägung 2.1.3 S. 14). Das vom Berufungskläger als Nachweis seiner Urteilsunfähigkeit eingereichte Arztzeugnis von Dr. J___, Genf, vom 14. November 2013 erwähnt eine neuropsychiatrische Erkrankung seit 1995 und hält fest, dass N___ nicht in der Lage sei, komplexere Geschäfte richtig einzuschätzen (act. B 4/17/1). Konkret zum Treuhänder-Vertrag äussert sich Dr. Dubuis nicht.