Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt, auch nie ein für alle Mal bezüglich einer bestimmten Person (ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 34 zu Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit muss bezogen auf die konkrete Person, einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein (derselbe, a.a.O., N. 34 zu Art.