Der Berufungskläger habe keinen Antrag auf gerichtliche Begutachtung gestellt. Die IV-Akten seien dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden. Der Berufungskläger sei vor einem Gutachten zu seinem langjährigen Hausarzt geflüchtet. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, vorliegend treffe den Beklagten die Beweislast für die behauptete Urteilsunfähigkeit. Der Beklagte habe zum Nachweis