Die Befragung des Hausarztes als Zeuge könne unterbleiben, weil dieser befangen sei, da er im Dienste des Berufungsklägers stehe. Das bekl. act. 60 sei unbrauchbar, weil es von einem Juristen, und nicht von einem Mediziner stamme und nur die erste Seite eingereicht worden sei. Wäre der Berufungskläger handlungsunfähig, würde er nach Art. 19b Abs. 2 ZGB schadenersatzpflichtig werden. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, zur Urteilsunfähigkeit müsste ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Zeugen und schriftliche Auskünfte seien nicht zielführend. Der Berufungskläger habe keinen Antrag auf gerichtliche Begutachtung gestellt.