Dieser sei im November 2013 ausgestellt worden, als die Situation eskaliert sei. Der Berufungskläger habe den Arzt in Genf wahlweise wegen Burnout, Seelennot oder Ermüdung aufgesucht. Der Nachweis der Urteilsunfähigkeit müsse mittels eines Gutachtens erbracht werden. Der Berufungskläger habe aber keinen Antrag auf ein Gutachten gestellt. Der Berufungskläger hätte seine IV-Akten einreichen können, was er aber nicht gemacht habe. Die Befragung des Hausarztes als Zeuge könne unterbleiben, weil dieser befangen sei, da er im Dienste des Berufungsklägers stehe.