Alle drei Verträge seien relativ einfach, bei denen Leistungen und Gegenleistungen definiert seien und sich der Inhalt ohne weiteres darstelle. Der Berufungskläger habe diverse Verträge abgeschlossen, die zum Teil komplexer gewesen seien: Liegenschaftenschätzungsauftrag, Kaufverträge für Liegenschaften, Hypothekenvertrag, Baukreditvertrag, Werkvertrag. Bei einigen Verträgen sei eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, in deren Rahmen bestätigt werde, dass die Parteien urteilsfähig seien. Der Berufungskläger sei bei X___ GmbH in K___ als Finanz- und Controllingmanager tätig gewesen.