Seite 27 Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ihren Anträgen würden drei klare und unmissverständliche Verträge zugrunde liegen. Das ärztliche Attest reiche für den Nachweis der Urteils- und Handlungsunfähigkeit nicht aus. Der Mietvertrag vom 15. Januar 2010 solle aber gültig sein. Offenbar habe der Berufungskläger an jenem Tag einen Anflug von Klarheit gehabt, sei aber vorher und nachher wieder urteilsunfähig gewesen. Alle drei Verträge seien relativ einfach, bei denen Leistungen und Gegenleistungen definiert seien und sich der Inhalt ohne weiteres darstelle.