_ belegt worden. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, weitere Beweismittel abzunehmen. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses habe der Berufungskläger ein starkes Indiz dafür geliefert, dass bei ihm eine Schwäche vorliege. Weil die Vorinstanz die Beweise nicht abgenommen habe, habe sie es dem Berufungskläger verunmöglicht, seine fehlende Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall nachzuweisen.