Der Berufungskläger leide an einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur und stehe seit 1995 in ständiger Behandlung bei Dr. J___, Genf. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, aufgrund seiner Krankheit habe er die Tragweite eines Vermögensverwaltungsauftrages nicht abschätzen können. Die Erkrankung des Berufungsklägers habe nicht zu einer generellen Handlungsunfähigkeit geführt, sondern nur bezüglich der Fähigkeit, ihn ausnützende komplexe Rechtsgeschäfte zu erkennen. Von Dr. J___ sei eine schriftliche Auskunft einzuholen oder er sei als Zeuge zu befragen. Die schizoide Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers sei auch von Dr. med. E___ belegt worden.