Bei der X___ GmbH sei der Berufungskläger nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Bezüglich der Ernsthaftigkeit der Behauptung, dass der Berufungskläger zusammen mit der Vadian Bank AG, St. Gallen, an einem Grossprojekt beteiligt gewesen sei, sei ein Blick auf den Flyer zu werfen. Die Berufungsbeklagte sei über die beim Berufungskläger festgestellte Erkrankung an Schizophrenie aufgrund der mit der behandelnden Ärztin Dr. med. E___ geführten Korrespondenz informiert gewesen. Die Berufungsbeklagte sei von einer Spaltung zwischen der Gefühlsebene und der Verstandesebene ausgegangen.