Die ausnützenden und auch übervorteilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Verträge ergeben, würden aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte ein anderes Gewicht bekommen. Gemeinsam – die Berufungsbeklagte mit ihrem jahrelang erworbenen Fachwissen und der Berufungskläger mit seinen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten und Finanzen – hätten sie versucht, den „Turnaround“ der Atemschule zu schaffen. Mit den drei Verträgen sei es der Berufungsbeklagten gelungen, das finanzielle Risiko allein auf den Berufungskläger abzuwälzen. Bei der X___ GmbH sei der Berufungskläger nicht zeichnungsberechtigt gewesen.