Der Berufungskläger habe sich beim Umzug in die Schweiz und dem Aufbau einer neuen Existenz in O___ der finanziellen und administrativen Belange angenommen. Spendenfreudigkeit gegenüber dem Trägerverein und der Berufungsbeklagten (von 2003 bis 2007 Spenden von CHF 97‘177.83) sei typisch für die Erkrankung des Berufungsklägers. Aufgrund seiner Erkrankung habe der Berufungskläger den Inhalt des Treuhändervertrages vom 3. März 2009 nicht abschätzen können. Der Berufungskläger sei für die Berufungsbeklagte in den Bereichen IT, PR und Marketing tätig gewesen.