Im Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger nicht vorgebracht hat, es bestehe eine einfache Gesellschaft bezüglich der Verwaltung des Vermögens der Berufungsbeklagten. Ein Gesellschaftsverhältnis wurde von ihm einzig bezüglich des Aufbaus der Atemschule geltend gemacht. Folglich ist der Treuhändervertrag für sich alleine zu prüfen. Auf diese Vereinbarung sind, wie die Vorinstanz in Erwägung 2.2.3 zutreffend ausgeführt hat, gestützt auf Art. 394 Abs. 2 OR die Vorschriften für den einfachen Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR anwendbar.