Die Vorinstanz weist darauf hin, dass auf den Treuhandvertrag mangels anderweitiger einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich die Vorschriften zum einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung kommen würden (Art. 394 Abs. 2 OR; Erwägung 2.2.3 S. 20).