Die Einseitigkeit des Vertrags bestünde auch in der vereinbarten Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftrages abgeschlossen. Der Berufungskläger habe über die überlassenen Gelder jährlich Abrechnungen erstellt, mit denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewiesen worden sei. Diese Abrechnungen seien mit TRUST Fonds“ und „AC Vermögen“ bezeichnet worden. Eine einfache Gesellschaft werde bestritten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, dass die Verträge allein von ihr redigiert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar.