Sie habe dies nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten. Der Betrieb wäre allein Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der Handelsregistereintrag alleine auf sie gelautet habe. Falls der Treuhänder-Vertrag ein Vermögensverwaltungsauftrag wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle Risiko für den Aufbau der Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf den Berufungskläger abgeschoben. Die Einseitigkeit des Vertrags bestünde auch in der vereinbarten Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen des Berufungsklägers.