5 des Vertrages sei auch die Verwendung der Mittel angesprochen. Bezüglich der Abschlüsse 2011 und 2012 habe der Berufungskläger versucht, verschiedene Themen in einer einzigen Tabelle abzubilden und sei gescheitert. Bei einer reinen Vermögensverwaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre Vorsorgegelder nach dem Umzug in die Schweiz wieder auf eigene Konti transferiert hätte, anstatt diese beim Berufungskläger zu belassen. Sie habe dies nicht getan, was zeige, dass die Gelder zum Aufbau der Atemschule gedient hätten.