Seite 24 habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers auszulegen seien. Völlig untypisch für einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende Geldbeträge auf Konti des Berufungsklägers gutgeschrieben würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass diese Guthaben auf ein einziges Konto geflossen wären. AC-Vermögen könnte nicht nur für „C___“, sondern auch für „Atemschule C___“ stehen. In Ziff. 5 des Vertrages sei auch die Verwendung der Mittel angesprochen.