Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, die Vorinstanz habe die Vorgeschichte und die Begleitumstände, die zum Treuhänder-Vertrag und auch zu den übrigen Verträgen geführt hätten, nicht gewürdigt und stattdessen eine „abstrakte Würdigung“ der einzelnen Verträge vorgenommen. Mit ihren Vorbringen habe die Berufungsbeklagte erreichen wollen, dass die Verträge aus dem Zusammenhang gerissen und damit lediglich einer abstrakten Würdigung unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte