Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nach Ansicht des Obergerichts das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen N___ und C___ im Zusammenhang mit den drei fraglichen Verträgen nicht erstellt. Diese Frage ist jedoch für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung, da die die Berufungsbeklagte ihre Forderungen auf den Treuhandvertrag sowie die Darlehensverträge abstützt und diese Verträge, wie bereits erwähnt, unabhängig von einem Gesellschaftsverhältnis gültig sind (siehe nachfolgende Erwägungen 2.2.3.3 und 2.3.4.3).