Eher auf ein Gesellschaftsverhältnis deutet das E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ (act. B 4/33/65), worin dieser schreibt: „Ich bin daran, die finanziellen Geldströme buchhalterisch nachzuvollziehen, um genau feststellen zu können, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert hat.“ Dagegen spricht wiederum, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger am 23. November 2011 unter dem Titel „Auszahlung AG und Aufwandentschädigung“ mit CHF 34‘500.00 entschädigt hat (act. B 4/33/45).