Auch die Behauptung des Berufungsklägers, die Liegenschaft in O___ sei einzig für den Betrieb einer Atemschule erworben worden, ist nicht zutreffend, da die Parteien dort zusammen gewohnt haben und es sich in erster Linie um ein Wohnhaus handelte. Beide Vorbringen vermögen jedoch, wie aufgezeigt, am Ergebnis nichts zu ändern. Bezüglich der zwischen den Parteien geschlossenen drei Verträge kann festgehalten werden, dass es sich dabei um Drittgeschäfte handelt, welche unabhängig von einem allfälligen Gesellschaftsverhältnis Bestand haben.