Vielmehr handelt es sich um einen allgemein üblichen Mietvertrag ohne erkennbaren Bezug zu einer einfachen Gesellschaft. Unzutreffend ist das Vorbringen der Berufungsbeklagten, der Mietvertrag laute nicht auf die damals bereits bestehende A___ GmbH, was gegen eine einfache Gesellschaft spreche. Die A___ GmbH wurde erst rund vier Monate nach Abschluss des Mietvertrages im Handelsregister eingetragen (act. B 4/17/6). Auch die Behauptung des Berufungsklägers, die Liegenschaft in O___ sei einzig für den Betrieb einer Atemschule erworben worden, ist nicht zutreffend, da die Parteien dort zusammen gewohnt haben und es sich in erster Linie um ein Wohnhaus handelte.