Folglich fällt der Mietvertrag bereits aus diesem Grund nicht mehr unter die Zweckverfolgung der behaupteten einfachen Gesellschaft, sondern bereits unter „Betrieb“. Zum gleichen Schluss kommt man auch deshalb, weil im Mietvertrag die Pflichten des Vermieters nicht über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen und der Mieterin keine Mitsprache- oder Kontrollrechte eingeräumt wurden, so dass sich aus diesem Vertrag nichts zugunsten eines Gesellschaftsverhältnisses ableiten lässt (vgl. FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 97 zu Art. 530 OR). Vielmehr handelt es sich um einen allgemein üblichen Mietvertrag ohne erkennbaren Bezug zu einer einfachen Gesellschaft.