Sodann haben die Parteien am 15. Januar 2010 einen Mietvertrag für die Liegenschaft des Berufungsklägers in O___ abgeschlossen (act. B 4/3/19). Der Berufungskläger weist diesbezüglich daraufhin, diese Liegenschaft sei einzig zum Zweck erworben worden, um dort eine Atemschule zu betreiben und der Betrieb wäre alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Folglich fällt der Mietvertrag bereits aus diesem Grund nicht mehr unter die Zweckverfolgung der behaupteten einfachen Gesellschaft, sondern bereits unter „Betrieb“.