Ein weiteres Indiz für ein Treuhandverhältnis und gegen eine einfache Gesellschaft ist etwa das E-Mail von N___ vom 2. Mai 2012 an U___, Treuhänder der Berufungsbeklagten (act. B 4/3/17), worin dieser ausführt: „Das Silber, das ich verwalte, ist bei der ZKB und entspricht dem Trust-Vermögen von Frau C___.“ Oder die Formulierung in der Trennungsvereinbarung vom 26. Mai 2013 (act. B 4/3/2): „N___ ermöglicht C___ ab sofort den Zugang zu ihrem – von ihm treuhänderisch verwalteten – Vermögen.“