Laut Berufungskläger sei Zweck der von ihm und C___ gegründeten einfachen Gesellschaft das Schaffen von Rahmenbedingungen für die spätere Tätigkeit der Atemschule gewesen. Hingegen sei der Betrieb der Atemschule nicht mehr von der Zweckbestimmung der einfachen Gesellschaft umfasst, sondern alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen. Anzufügen ist, dass der Betrieb der Atemschule nie aufgenommen wurde.