Festzuhalten ist, dass es betreffend einfacher Gesellschaft aufgrund der Angaben des Berufungsklägers in der Duplik und an Schranken (act. B 4/33, S. 21, B 4/46, S. 13; jedoch in Widerspruch zur Klageantwort act. B 4/16, S. 9) sowie vor Obergericht (act. B 1, S. 8, 9 24) um ein beschränktes Zeitfenster geht, nämlich um die Zeit des Umzugs der Berufungsbeklagten in die Schweiz und den Aufbau einer Atemschule in O___. Laut Berufungskläger sei Zweck der von ihm und C___ gegründeten einfachen Gesellschaft das Schaffen von Rahmenbedingungen für die spätere Tätigkeit der Atemschule gewesen.