531 Abs. 1 OR zusammen. Als Drittgeschäfte fallen etwa Kaufverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge, Werkverträge oder Aufträge zwischen der Gesellschaft und einem einzelnen Gesellschafter in Betracht (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 22 zu Art. 531 OR). Es handelt sich dabei um „rein individualrechtliche, nicht im Gesellschaftsverhältnis begründete“, mithin vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Rechtsgeschäfte (dieselben, a.a.O, N. 23 zu Art. 531 OR). Ob eine Leistung eines Gesellschafters ein Beitrag an die Gesellschaft ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (LUKAS HANDSCHIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 531 OR).