Seite 20 ligten (LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, Obliationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 530 OR). Gegenstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht (derselbe, a.a.O., N. 2 zu Art. 530 OR). Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit (Art. 531 Abs. 1 OR). Leistungen der Gesellschafter, die aufgrund so genannter „Drittgeschäfte“ erbracht werden, hängen weder unmittelbar mit der Förderungspflicht des Art. 530 Abs. 1 OR noch mit der Beitragspflicht nach Art. 531 Abs. 1 OR zusammen.