Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die formfrei eingegangen werden kann, auch durch konkludentes Verhalten der Betei-