Zudem wäre vor dem Hintergrund des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses bezüglich einer Atemschule in der Liegenschaft O___ der Abschluss eines Mietvertrages unerklärlich, weil dies einer Zweckverfolgung mit gemeinsamen Kräften und Mitteln widersprechen würde. Der zwischen den Parteien abgeschlossene „Treuhänder-Vertrag“ vom 3. März 2009 sei demzufolge nicht als Teil eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern als ein Treuhandvertrag zu qualifizieren (E. 2.1.1 S. 11 ff.).