Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid unter anderem aus, gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen N___ und C___ würden die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge sprechen. So widerspreche die Behauptung des Beklagten, dass es sich bei den von der Klägerin übergebenen Geldbeträgen um eigentliche Gesellschaftseinlagen handle, dem klaren Wortlaut des Treuhandvertrages vom 3. März 2009. Zudem wäre vor dem Hintergrund des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses bezüglich einer Atemschule in der Liegenschaft O___