Bezüglich der Atemschule hätten die Parteien weder einen gemeinsamen Plan gehabt noch gemeinsame Kräfte und Mittel in die Schule eingebracht. Es sei dem Berufungskläger nicht gelungen, die von ihm behauptete Vorgeschichte zu beweisen. Die Begleitumstände für den Treuhandvertrag würden im Vertrag selbst genannt. Dass die Verträge allein von der Berufungsbeklagten redigiert worden wären, stelle eine neue Behauptung dar. Untypische Formulierungen würden nicht bedeuten, dass der Vertrag unklar sei. Ebenfalls neu sei die Behauptung, „AC“ stehe für „Atemschule C___“. In kläg. act. 8 und 9 habe der Berufungskläger das Geld als Vermögen der Berufungsbeklagten bezeichnet.