Seite 19 des Berufungsklägers selber finanziert habe. Die Berufungsbeklagte habe die Liegenschaft in O___ nicht mitfinanziert. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, im Vorfeld des Prozesses sei noch keine Rede von einer einfachen Gesellschaft gewesen. Der Berufungskläger sei im Gegenteil davon ausgegangen, er sei an sämtlichen Vermögenswerten allein berechtigt. Bezüglich der Atemschule hätten die Parteien weder einen gemeinsamen Plan gehabt noch gemeinsame Kräfte und Mittel in die Schule eingebracht.