Den Betrag von CHF 360‘000.00 solle der Berufungskläger aus dem Wohnungsverkauf auf das Treuhandkonto angewiesen haben; dieser entspreche ziemlich genau der Summe, die der Berufungskläger treuwidrig vom Treuhandkonto abgezogen habe. Dass die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger beraten worden sei, lasse ihn noch nicht zum Gesellschafter werden. Die Berufungsbeklagte hätte keine Miete bezahlt für eine Liegenschaft, die sie aufgrund der Behauptung