Mittel in die Schule eingebracht. Die Atemschule sei alleiniges Kind der Berufungsbeklagten gewesen, basierend auf ihrem geistigen Eigentum. Die Berufungsbeklagte habe zum Betrieb der Atemschule eine GmbH gegründet, womit die Anwendung der Bestimmungen über die einfache Gesellschaft ausgeschlossen sei. Die Berufungsbeklagte sei in der GmbH einzelzeichnungsberechtigt gewesen, während der Berufungskläger weder Gesellschafter noch einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Den Betrag von CHF 360‘000.00 solle der Berufungskläger aus dem Wohnungsverkauf auf das Treuhandkonto angewiesen haben;