Die Parteien hätten einen Treuhandvertrag in Form eines Auftrages abgeschlossen. Der Berufungskläger habe über die überlassenen Gelder jährlich Abrechnungen erstellt, mit denen die Höhe des Treuhandvermögens ausgewiesen worden sei. Diese Abrechnungen seien mit „TRUST Fonds“ und „AC Vermögen“ bezeichnet worden. Die Berufungsbeklagte habe diese Gelder in ihrer Steuererklärung deklariert, der Berufungskläger demgegenüber nicht. Die Gebühren für die Führung der Treuhandkonti habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten belastet. Eine einfache Gesellschaft werde bestritten. Die Parteien hätten in Bezug auf die Atemschule weder einen gemeinsamen Plan noch gemeinsame Kräfte oder