Die von der Vorinstanz genannten Entschädigungen hätten frühere Aufwendungen während der Zeit in Deutschland und nicht die Zeit der Neuorientierung in der Schweiz betroffen. Falls der Treuhänder-Vertrag ein Vermögensverwaltungsauftrag wäre, so hätte die Berufungsbeklagte das finanzielle Risiko für den Aufbau der Atemschule, welches ihr Kind gewesen sei, einseitig auf den Berufungskläger abgeschoben. Der am 22. März 2010 auf sein Konto bei der UBS AG angewiesene Betrag von CHF 120‘000.00 sei ein weiterer Betrag in die einfache Gesellschaft gewesen.