Die Berufungsbeklagte habe ihre Rolle um die Atemschule, den Trägerverein und den Umbau bewusst bagatellisiert oder verschwiegen. Mit ihren Vorbringen habe sie erreichen wollen, dass die Verträge aus dem Zusammenhang gerissen und damit lediglich einer abstrakten Würdigung unterzogen würden. Der Wortlaut der Verträge sei nicht klar. Die Berufungsbeklagte habe die Verträge erstellt, weshalb sie nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zugunsten des Berufungsklägers auszulegen seien. Völlig untypisch für einen Treuhandvertrag sei, dass eingehende Geldbeträge auf Konti des Berufungsklägers gutgeschrieben würden.