__ spreche der Berufungskläger davon, er wolle feststellen, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert habe. Mit „Unternehmen“ habe der Berufungskläger nichts anderes als eine einfache Gesellschaft umschrieben. Wenn der Berufungskläger die Mietnebenkosten bisher nicht geltend gemacht habe, so sei dies aus seiner Sicht ein Beitrag in die einfache Gesellschaft gewesen. Die Berufungsbeklagte habe keinen realen Franken an die Mietkosten bezahlt. Auch in einem Konkubinat, welches wie eine einfache Gesellschaft angesehen werde, werde nicht jährlich abgerechnet.