Seite 17 beklagte habe die Gebühren des Metallkontos getragen, auch wenn kein Treuhandverhältnis vorgelegen habe. Für die Vorbereitung der Markteinführung von GA___ und GS___ sei die Firma D___ beauftragt worden. Der Berufungskläger habe grosse Vorbereitungs- und Unterstützungsarbeiten geleistet. Im E-Mail des Berufungsklägers vom 30. Juni 2010 an RA RW___ spreche der Berufungskläger davon, er wolle feststellen, wer wo wann wieviel in das Unternehmen „Umzug in die Schweiz und Aufbau einer Atemschule“ beigesteuert habe.