Es sei nicht um den Betrieb der Schule gegangen, sondern um das Schaffen der Rahmenbedingungen für die späteren Tätigkeiten innerhalb der A___ GmbH. Das Guthaben des Berufungsklägers auf dem Konto bei der ZKB von CHF 160‘000.00, inkl. Guthaben der Berufungsbeklagten von CHF 90‘120.75, sei auf das Konto des Berufungsklägers bei der Vadian Bank AG übertragen worden. Dieses Geld habe als Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft in O___ gedient. Die Berufungs-