Die Berufungsbeklagte habe einen Teil ihres Vermögens als Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft beigesteuert und der Berufungskläger habe zusätzlich die Umbaukosten getragen. Erforderlich für die Entstehung einer einfachen Gesellschaft sei einzig die Einigung in Bezug auf die gemeinsame Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht. Beide Parteien hätten gemeinsam in der Ostschweiz eine Atemschule aufbauen wollen und hätten gemeinsam ihre Mittel (Finanzen und Arbeit) in dieses Unterfangen eingebracht.