Der Berufungskläger sei für die Atemschule tätig gewesen und sei für einen Teil seiner Aufwendungen von der Berufungsbeklagten entschädigt worden, auch noch nach dem Umzug nach O___. Die Berufungsbeklagte habe sich an der Auswahl der Liegenschaft beteiligt. Die Liegenschaft in O___ sei einzig zum Zweck erworben worden, um dort eine Atemschule zu betreiben. Die Berufungsbeklagte habe einen Teil ihres Vermögens als Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft beigesteuert und der Berufungskläger habe zusätzlich die Umbaukosten getragen.