Mithin kann betreffend dieser Summe von einer Einigung der Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.