313 ZPO erhoben. Das Obergericht gelangt gestützt auf die Angaben der Parteien sowie des Umstandes, dass auch vor Obergericht beide Rechtsvertreter ihr Honorar auf der Basis eines Streitwertes von ca. CHF 400‘000.00 berechnet haben (act. B 37 und B 38), zur Ansicht, dass, ungeachtet der vor Obergericht nicht mehr strittigen Begehren auch im Berufungsverfahren von einem Kostenstreitwert in dieser Höhe auszugehen ist. Mithin kann betreffend dieser Summe von einer Einigung der Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden.