Der Berufungskläger verlangt vor Obergericht die Aufhebung und Abweisung von Ziff. 1, 2, 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, was die Verpflichtung zur Rechnungslegung, zur Herausgabe von Kontoauszügen, zur Bezahlung von CHF 27‘750.05 und zur hälftigen Tragung der Gerichtskosten umfasst. Demgegenüber beantragt die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und hat keine Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO erhoben.