Dabei handle es sich noch nicht um alle Zahlungen. Der Berufungskläger habe vom Trustkonto der Berufungsbeklagten CHF 339‘618.50 für eigene Zwecke abgeführt. Der Streitwert richte sich nicht nur nach dem Wert des anbegehrten Vermögens; vielmehr beinhalte er auch das Begehren um Rechnungslegung. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es treffe zu, dass sie den Streitwert im Rahmen der Klageschrift mit rund CHF 400‘000.00 angegeben habe. Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche und damit den Streitwert beziffern. Zudem hänge der Wert des Metallkontos massgeblich vom Kurs des Silbers ab, welcher schwanke.