Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe zugestanden, von der Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über CHF 120‘000.00) erhalten zu haben. Die Berufungsbeklagte gehe dagegen von einem Betrag von CHF 339‘618.50, zuzüglich einem zusätzlichen Anspruch aus Darlehen von CHF 162‘000.00, abzüglich der zugestandenen Mietzinse von CHF 112‘200.00 aus. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, der Streitwert belaufe sich auf ca. CHF 400‘000.00. Der Berufungskläger gebe zu, von der Berufungsbeklagten neun Zahlungen von insgesamt CHF 150‘635.75 erhalten zu haben. Dabei handle es sich noch nicht um alle Zahlungen.